AT · WEG 2002
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Sommaire
- § 0
- 1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
- § 1 Regelungsgegenstand
- § 2 Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
- § 3 Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- § 4 Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis
- § 5 Erwerb des Wohnungseigentums
- § 6 Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums
- 3. Abschnitt Nutzfläche, Nutzwert, Mindestanteil
- § 7 Berechnung der Nutzfläche
- § 8 Berechnung des Nutzwerts
- § 9 Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- § 10 Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Änderung der Miteigentumsanteile
- § 11 Verbindung mit dem Mindestanteil
- § 12 Unteilbarkeit des Mindestanteils
- 4. Abschnitt Eigentümerpartnerschaft
- § 13 Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
- § 14 Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
- § 15 Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe
- 5. Abschnitt Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte und der allgemeinen Teile der Liegenschaft
- § 16 Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- § 17 Benützungsregelung
- 6. Abschnitt Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht
- § 18 Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- § 19 Bestellung eines Verwalters
- § 20 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- § 21 Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- § 22 Eigentümervertreter
- § 23 Vorläufiger Verwalter
- § 24 Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- § 25 Eigentümerversammlung
- § 26 Gemeinschaftsordnung
- § 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht
- 7. Abschnitt Verwaltung der Liegenschaft
- § 28 Ordentliche Verwaltung
- § 29 Außerordentliche Verwaltung
- § 30 Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
- § 31 Rücklage
- § 32 Aufteilung der Aufwendungen
- § 33 Verteilung der Erträgnisse
- § 34 Abrechnung
- 8. Abschnitt Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum
- § 35 Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
- § 36 Ausschließung von Wohnungseigentümern
- 9. Abschnitt Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
- § 37 Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
- § 38 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
- § 39 Rücktritt des Wohnungseigentumsorganisators
- § 40 Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
- § 41 Zustimmung zur Nachfinanzierung
- § 42 Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
- § 43 Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
- § 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
- 10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
- § 45 Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum
- § 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
- § 47 Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
- § 48 Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum
- § 49 Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen
- § 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern
- § 51 Übergehen in Wohnungseigentum
- 11. Abschnitt Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen
- § 52 Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- § 53 Gerichtsgebühren
- 12. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
- § 54 In-Kraft-Treten
- § 55 Außer-Kraft-Treten
- § 56 Übergangsbestimmungen
- § 57 Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
- § 58 Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006
- § 58a Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2009
- § 58b Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012
- § 58c Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015
- § 58d Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015
- § 58e Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018 Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,
- § 58f Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020 Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,
- § 58g Übergangsbestimmung zur WEG-Novelle 2022
- § 58h Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024 Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2024,
- § 59 Vollziehung