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Amtssitz - Internationale Kommission zum · Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

§ 9 Amtssitz - Internationale Kommission zum

Nachrichtenverkehr

En vigueurTexte officiel

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt werden.