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Amtssitz - Internationale Kommission zum · Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

§ 12 Amtssitz - Internationale Kommission zum

Finanzeinrichtungen

En vigueurTexte officiel

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist:

a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu transferieren.