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ARG · Arbeitsruhegesetz

§ 22e ARGSchadenersatz- und Regressansprüche

Abschnitt 5a

En vigueurTexte officiel

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 ,

1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oder

2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit,

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.