Soziale Sicherheit (CERN) · Soziale Sicherheit (CERN)
§ 18 Soziale Sicherheit (CERN)
Artikel 18
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach einem Notenaustausch zwischen den hiefür gehörig bevollmächtigten Vertretern des Bundespräsidenten der Republik Österreich und des CERN in Kraft.