Soziale Sicherheit (CERN) · Soziale Sicherheit (CERN)
§ 14 Soziale Sicherheit (CERN)
Artikel 14
CERN erteilt für die Durchführung des Abkommens zuständigen österreichischen Behörden bzw. Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Auskünfte.