URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 27 URGEntfall der Haftung
4. Abschnitt Haftungsbestimmungen
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .
Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.