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IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

§ 22 IG-ZGBerichte über den Strafvollzug

FÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Strafvollstreckung

En vigueurTexte officiel

Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Gericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesminister für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluß der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesminister für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist.