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IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

§ 18 IG-ZGDurchbeförderung

VIERTER ABSCHNITT Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes oder eines Staates, der die Vollstreckung einer von diesem Gericht verhängten Strafe übernommen hat, werden Personen durch Österreich durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.

(2) Über die Durchbeförderung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Gegen die Bewilligung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.