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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1396 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt; so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-01-01