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Festlegung von Immissionsgrenzwerten für · Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)

§ 7 Festlegung von Immissionsgrenzwerten fürUrkunden

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.