§ 1 Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln § 1. Paragraph eins,
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.
Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.
Renvoie à
- Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln Art. 6