StGG · Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§ 10a StGG
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-01-01