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Gesetz zum Schutze des Hausrechtes · Gesetz zum Schutze des Hausrechtes

§ 5 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes§. 5. Paragraph 5,

En vigueurTexte officiel

XII. Hauptstück der StPO

Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.