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Gesetz zum Schutze des Hausrechtes · Gesetz zum Schutze des Hausrechtes

§ 3 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes§. 3. Paragraph 3,

En vigueurTexte officiel

Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.