DE · StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Contents
- Teil 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
- Art. 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
- Art. 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
- Art. 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
- Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
- Art. 5 Genehmigungsfreier Umgang
- Art. 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
- Art. 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
- Art. 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Art. 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
- Art. 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- Art. 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
- Art. 11 Freigrenzen
- Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
- Art. 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
- Art. 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
- Art. 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
- Art. 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
- Abschnitt 3 Bauartzulassung
- Art. 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
- Art. 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
- Art. 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
- Art. 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
- Art. 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
- Art. 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
- Art. 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
- Art. 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
- Art. 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
- Art. 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
- Art. 26 Bekanntmachung
- Abschnitt 4 Rückstände
- Art. 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
- Art. 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
- Art. 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Art. 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
- Kapitel 3 Freigabe
- Art. 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
- Art. 32 Antrag auf Freigabe
- Art. 33 Erteilung der Freigabe
- Art. 34 Vermischungsverbot
- Art. 35 Uneingeschränkte Freigabe
- Art. 36 Spezifische Freigabe
- Art. 37 Freigabe im Einzelfall
- Art. 38 Freigabe von Amts wegen
- Art. 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling
- Art. 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
- Art. 41 Festlegung des Verfahrens
- Art. 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
- Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- Art. 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
- Art. 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
- Art. 45 Strahlenschutzanweisung
- Art. 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
- Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
- Art. 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- Art. 48 Aktualisierung der Fachkunde
- Art. 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
- Art. 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
- Art. 51 Anerkennung von Kursen
- Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
- Art. 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
- Art. 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
- Art. 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
- Art. 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
- Art. 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
- Art. 57 Kontamination und Dekontamination
- Art. 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
- Art. 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
- Art. 60 Röntgenräume
- Art. 61 Bestrahlungsräume
- Art. 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
- Art. 63 Unterweisung
- Art. 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
- Art. 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
- Art. 66 Messung der Personendosis
- Art. 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
- Art. 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
- Art. 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
- Art. 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
- Abschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
- Art. 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
- Art. 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
- Art. 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
- Art. 74 Besonders zugelassene Expositionen
- Art. 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
- Art. 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
- Abschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
- Art. 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
- Art. 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
- Art. 79 Ärztliche Bescheinigung
- Art. 80 Behördliche Entscheidung
- Art. 81 Besondere ärztliche Überwachung
- Abschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
- Art. 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
- Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen
- Art. 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
- Art. 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
- Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
- Art. 85 Buchführung und Mitteilung
- Art. 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
- Art. 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
- Art. 88 Wartung und Prüfung
- Art. 89 Dichtheitsprüfung
- Art. 90 Strahlungsmessgeräte
- Art. 91 Kennzeichnungspflicht
- Art. 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
- Art. 93 Entfernen von Kennzeichnungen
- Art. 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
- Art. 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
- Art. 96 Überlassen von Störstrahlern
- Art. 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
- Art. 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
- Abschnitt 6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
- Art. 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
- Art. 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
- Art. 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
- Art. 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
- Art. 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
- Art. 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
- Abschnitt 7 Vorkommnisse
- Art. 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
- Art. 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
- Art. 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
- Art. 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
- Art. 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
- Art. 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
- Art. 111 Aufgaben der zentralen Stelle
- Art. 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
- Art. 113 Ausnahme
- Unterabschnitt 1 Technische Anforderungen
- Art. 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
- Art. 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung
- Art. 116 Konstanzprüfung
- Art. 117 Aufzeichnungen
- Art. 118 Bestandsverzeichnis
- Unterabschnitt 2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- Art. 119 Rechtfertigende Indikation
- Art. 120 Schutz von besonderen Personengruppen
- Art. 121 Maßnahmen bei der Anwendung
- Art. 122 Beschränkung der Exposition
- Art. 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
- Art. 124 Informationspflichten
- Art. 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
- Art. 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen
- Art. 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
- Art. 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
- Art. 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
- Art. 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
- Art. 131 Medizinphysik-Experte
- Art. 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
- Abschnitt 9 Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
- Art. 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
- Art. 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
- Art. 135 Aufklärung und Befragung
- Art. 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
- Art. 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
- Art. 138 Besondere Schutzpflichten
- Art. 139 Qualitätssicherung
- Art. 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
- Art. 141 Mitteilungspflichten
- Art. 142 Abschlussbericht
- Art. 143 Behördliche Schutzanordnung
- Abschnitt 10 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
- Art. 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
- Abschnitt 11 Berechtigte Personen
- Art. 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
- Art. 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
- Art. 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
- Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
- Art. 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten
- Kapitel 8 Aufsichtsprogramm
- Art. 149 Aufsichtsprogramm
- Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Art. 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
- Art. 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
- Art. 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall
- Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
- Art. 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
- Art. 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
- Abschnitt 2 Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
- Art. 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
- Art. 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
- Art. 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
- Art. 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
- Kapitel 2 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
- Art. 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
- Kapitel 3 Radioaktive Altlasten
- Art. 160 Ermittlung der Exposition
- Art. 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
- Art. 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
- Art. 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
- Art. 164 Inhalt von Sanierungsplänen
- Art. 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
- Kapitel 4 Sonstige bestehende Expositionssituationen
- Art. 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
- Kapitel 1 Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
- Art. 167 Abhandenkommen
- Art. 168 Fund und Erlangung
- Art. 169 Kontaminiertes Metall
- Art. 170 Information des zuständigen Bundesministeriums
- Kapitel 2 Dosis- und Messgrößen
- Art. 171 Dosis- und Messgrößen
- Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
- Art. 172 Messstellen
- Art. 173 Strahlenschutzregister
- Art. 174 Strahlenpass
- Art. 175 Ermächtigte Ärzte
- Art. 176 Duldungspflichten
- Kapitel 4 Bestimmung von Sachverständigen
- Art. 177 Bestimmung von Sachverständigen
- Art. 178 Erweiterung der Bestimmung
- Art. 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit
- Art. 180 Unabhängigkeit
- Art. 181 Fachliche Qualifikation
- Art. 182 Prüfmaßstab
- Art. 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
- Kapitel 1 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 184 Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 2 Übergangsvorschriften
- Art. 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
- Art. 186 Rückstände (§ 29)
- Art. 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
- Art. 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
- Art. 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
- Art. 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
- Art. 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
- Art. 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
- Art. 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
- Art. 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
- Art. 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
- Art. 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
- Art. 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
- Art. 198 Strahlenpass (§ 174)
- Art. 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
- Art. 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)