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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV Art. 61Bestrahlungsräume

Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

In forceOfficial text

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden: 1.

Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,

2.

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie

3.

Bestrahlungsvorrichtungen, a)

die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder

b) bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.

(2) Bestrahlungsräume müssen 1.

allseitig umschlossen sein,

2.

so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können,

3.

über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung angewendet wird, und

4.

so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungsvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 a)

die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden, und

b) in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter befindet, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann.