StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchV Art. 113Ausnahme
Abschnitt 7 Vorkommnisse
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines Raumfahrzeugs.