StPO Art. 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.