StPO Art. 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.