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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.