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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.