StPO ст. 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Erster Abschnitt Öffentliche Klage
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.