StPO Art. 156Anklagerücknahme
Erster Abschnitt Öffentliche Klage
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
Erster Abschnitt Öffentliche Klage
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.