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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

In forceOfficial text

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.