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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 155aTäter-Opfer-Ausgleich

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

In forceOfficial text

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.