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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

In forceOfficial text

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.