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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 152Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

In forceOfficial text

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.