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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 152Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

ДействуетОфициальный текст

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.