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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 152aLandesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Erster Abschnitt Öffentliche Klage

In forceOfficial text

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.