StPO Art. 152aLandesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
Erster Abschnitt Öffentliche Klage
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.