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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 11Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

In forceOfficial text

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.