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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 11aGerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

In forceOfficial text

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.