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SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV Art. 20

- Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung

In forceOfficial text

Der Minister für Bauwesen sichert die Entwicklung typisierter Gesellschaftsbauten, insbesondere von Mehrzweckeinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung. Die Räte der Bezirke sichern die Herausgabe eines Katalogs von Wiederverwendungsprojekten für diese Einrichtungen.