SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV Art. 21
- Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung
Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.