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RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

RSG Art. 14Wirkung der Erlaubnis

Abschnitt 4 Erlaubnis

In forceOfficial text

Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt, 1.

Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,

2.

Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und

3.

Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.