RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
RSG ст. 14Wirkung der Erlaubnis
Abschnitt 4 Erlaubnis
Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt, 1.
Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.