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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 103Gerichtliche Entscheidung

Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

In forceOfficial text

(1) Über Einwendungen gegen 1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung,

2.

die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

3.

die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.