OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 103Gerichtliche Entscheidung
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
(1) Über Einwendungen gegen 1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.