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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 102Nachträgliches Strafverfahren

Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

In forceOfficial text

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.