OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 102Nachträgliches Strafverfahren
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.