OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 101Vollstreckung in den Nachlaß
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.