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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

In forceOfficial text

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet 1.

die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,

2.

bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.