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JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

JArbSchG Art. 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

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Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.