JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG ст. 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.