JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 43Freistellung für Untersuchungen
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.