Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 6Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

В силаОфициален текст

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht 1.

auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;

2.

auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.