BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 6Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht 1.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
2.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.