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AT · RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

In Kraft38 ArtikelText geprüft am 25.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Geltungsbereich
  4. § 2 Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen
  5. 2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen
  6. § 3 Inhalt der Abschlussrechnungen
  7. § 4 Voranschlagsvergleichsrechnungen
  8. § 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
  9. § 6 Schuldenkonsolidierung
  10. § 7 Zwischenergebniseliminierung
  11. § 8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
  12. § 9 Kapitalkonsolidierung
  13. § 10 Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen
  14. 3. Abschnitt Anhangsangaben
  15. § 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
  16. § 14 Beteiligungen
  17. § 15 Haftungen
  18. § 16 Finanzinstrumente
  19. § 17 Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
  20. § 18 Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
  21. § 19 Vorräte
  22. § 20 Forderungen und Verbindlichkeiten
  23. § 21 Rückstellungen
  24. § 22 Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)
  25. § 23 Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)
  26. § 24 Aufwendungen und Auszahlungen
  27. § 25 Rücklagen
  28. § 26 Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag
  29. § 27 Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen
  30. § 28 Informationen über das Personal des Bundes
  31. § 29 Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen
  32. § 30 Abzüge von Abgabenerträgen
  33. § 31 Abgabenforderungen
  34. § 32 Veränderungen zum Vorjahr
  35. § 33 Budgetpolitische Kennzahlen
  36. 4. Abschnitt Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist
  37. § 34
  38. 5. Abschnitt Überprüfung der Abschlussrechnungen
  39. § 35 Einsichtnahme
  40. § 36 Mängelbehebung
  41. § 37 Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
  42. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
  43. § 38 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  44. § 39 Übergangsbestimmungen