RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 5 RLV 2013Konsolidierung der Abschlussrechnungen
2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.
(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.
Verweist auf
- RLV 2013 Art. 102
- RLV 2013 § 38
- RLV 2013 § 6
- RLV 2013 § 7
- RLV 2013 § 8
- RLV 2013 § 9
- RLV 2013 Art. 94
- RLV 2013 Art. 95
- RLV 2013 Art. 96