RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 6 RLV 2013Schuldenkonsolidierung
2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.