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RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013

§ 6 RLV 2013Schuldenkonsolidierung

2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.