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RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013

§ 31 RLV 2013Abgabenforderungen

3. Abschnitt Anhangsangaben

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung, Rückstand, Zahlungstermin, Hemmung und Ausfertigung des Rechnungsabschlusses bekannt zu geben.